Mo-Fr: 07:00 bis 18:00 Uhr

Sa: 07:00 bis 14:00 Uhr

24 Stunden Dienst

Tel.: 0170 96 73 253

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der M&R Weimann GbR gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch die M&R Weimann GbR, sofern der Kunde in Deutschland ansässig ist.
  2. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.
  3. Der Einbeziehung von entgegenstehenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden dann auch keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
  4. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen M&R Weimann GbR und dem Kunden.

(2) Rechte an Unterlagen

  1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  2. Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Muster, Vorrichtungen, Werkzeuge, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritte nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere Zustimmung hierzu erteilet haben.
  3. Im Überlasen von vorbezeichneten Gegenständen liegt keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) vor.

(3) Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.  
  2. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungsbringung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Kommt der Vertragsschluss durch Leistungsbringung zustande, so muss diese innerhalb von drei Wochen an Erhalt des Angebots bei M&R Weimann GbR erbracht sein.

(4) Vertragsinhalt

  1. Die Vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
  2. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§126 BGB).
  3. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von M&R Weimann GbR geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern die handelsübliche oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.  

(5) Lieferzeit; Lieferfrist; Höhere Gewalt

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben.
  2. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischen Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflicht diesbezüglich nachgekommen ist.
  3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung oder dem Nachweis einer Finanzierungszusage nicht, bevor der Kunde die ihm treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  4. M&R Weimann GbR steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
  5. Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt)
  6. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeur), insbesondere, aber nicht ausschließlich Überschwemmungen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. M&R Weimann GbR wird dem Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das vorausschliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der Höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden unzumutbar ist.

(6) Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Drittenüber.
  2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (5. Ziff. (1)) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

(7) Annahmeverzug; Verzögerungsschaden

  1. Nimmt der Kunde nicht zurecht ab (7.) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er M&R Weimann GbR pro angefangener Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung zu zahlen.
  2. Dem Kunden ist der Nachweis einen geringeren, M&R Weimann GbR der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(8) Preise; Zahlungbedingungen

  1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteue
  2. Sämtliche etwa anfallende sonstige Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc. trägt der Kunde.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ex works (EXW Incoterms 2010).
  4. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht vorsätzlich herbeigeführt, so sind wir berechtig, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.

(9) Mängelrüge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel zu rügen.
  2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. (1) nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
  3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
  4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten.
  5. Diese Vorschriften gelten auch im Hinblick auf einen etwaigen Lieferantenregress.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von M&R Weimann GbR zu tragen.
  7. Die Fristen der Ziff. (1) und (2) beginnen, sofern eine Dokumentation von M&R Weimann GbR geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

(10) Gewährleistung

  1. M&R Weimann GbR leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Erfüllung obliegt M&R Weimann GbR. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde M&R Weimann GbR oder von M&R Weimann GbR beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende oder gebotene Maßnahmen zu unterstützen. Die Kosten der Mängelbeseitigung übernimmt M&R Weimann GbR mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch den Weitertransport der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort verbunden sind.
  2. M&R Weimann GbR ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens zehn Arbeitstage beträgt, vorzunehmen.
  3. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
  4. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln (9 Ziff. (2)).
  5. Für die Geltendmachung von Schadenersatz gilt zusätzlich 11.

(11) Haftung

  1. M&R Weimann GbR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens,  des Körpers oder der Gesundheit.
  2. M&R Weimann GbR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn M&R Weimann GbR wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  3. M&R Weimann GbR haftet für grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragsplichten. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer solchen nicht wesentlichen Vertragspflicht ist der Schaden begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. M&R Weimann GbR haftet unbeschränkt gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
  5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen

(12) Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zulässig.
  2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. (1)

(13) Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware)
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für M&R Weimann GbR. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht M&R Weimann GbR gehören Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt M&R Weimann GbR Miteigentum an der neuen Sache.
  4. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an       M&R Weimann GbR ab. M&R Weimann GbR nimmt diese Abtrennung an. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur voll-ständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. M&R Weimann GbR ist ermächtigt, die sich ergeben den Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an M&R Weimann GbR für Rechnung von M&R Weimann GbR einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. M&R Weimann GbR wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde M&R Weimann GbR die Einzugsermächtigung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmen, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
  5. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen M&R Weimann GbR Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von M&R Weimann GbR, hat der Kunde Weimann unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.
  6. Soweit der realisierbare Wert der M&R Weimann GbR zustehenden Sicherheitsrechte alle an Weimann noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent über steigen, ist M&R Weimann GbR auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte stehen M&R Weimann GbR zu.

(14) Gerichtsstand, anweindbares Recht

  1. Als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das für den sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Sitz von M&R Weimann GbR zuständige.
  2. M&R Weimann GbR ist darüber hinaus berechtigt, den Kläger an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(15) Schriftform

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(16) Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes.
  2. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
  3. Ziff. (1) und (2) gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.  

 

Stand 04/2016